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Rechtsinfos - Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden des Arbeitgebers - 
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Rechtsinfos

Rückkehr aus der Elternzeit

Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden des Arbeitgebers

(Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Luther in der Eßlinger Zeitung vom 07.04.2012)

Folgende typische Situation aus dem Arbeitsalltag: Der Arbeitnehmer ist unaufmerksam und fügt seinem Arbeitgeber einen Schaden an dessen Eigentum zu. Mit welchem Betrag haftet der Arbeitnehmer? Rechtsanwalt Thomas Luther erläutert, dass die Höhe der Haftung nach der Rechtsprechung abhängig ist vom Grad des Verschuldens. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit findet eine Schadensteilung statt. Doch was geschieht bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers, haftet er hier unbegrenzt? In einem aktuellen Urteil hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Putzfrau zu entscheiden, die auf 400,- €-Basis beschäftigt war und ein Diagnosegerät beschädigte, was Reparaturkosten von 30.000,- € verursachte. Das Gericht entschied, dass trotz grober Fahrlässigkeit und normalerweise dadurch bedingter voller Schadenshaftung die Haftung hier begrenzt sei. Es sei eine Abwägung der Gesamtumstände durchzuführen, bei der neben dem Schadensanlass, der Gefahrenträchtigkeit der Arbeit, dem Versicherungsschutz etc. auch die Höhe des Verdienstes zu berücksichtigen sei. Wegen der großen Diskrepanz zwischen Verdienst und Schaden musste die Putzfrau nur knapp 4.000,- € an Schadensersatz bezahlen.
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