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Rechtsinfos - Pflege und Beruf - Neue Möglichkeiten der Vereinbarkeit - 
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Rechtsinfos

Rückkehr aus der Elternzeit
Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden des Arbeitgebers

Pflege und Beruf - Neue Möglichkeiten der Vereinbarkeit

(Beitrag von Rechtsanwältin Katrin von Au in der Eßlinger Zeitung vom 17.09.2011)

Pflege und Beruf: Neue Möglichkeiten der Vereinbarkeit
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung bei Pflege von Angehörigen

Das Pflegezeitgesetz regelt einen gesetzlichen Freistellungsanspruch für Arbeitnehmer für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen. Die Beschäftigten haben zwei unterschiedliche Ansprüche auf Freistellung: Bei einer plötzlich und unerwartet auftretenden Pflegesituation haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu 10 Tagen von der Arbeit fernzubleiben. Die kurzfristige Freistellung soll es dem Berufstätigen ermöglichen, die notwendigen Pflegemaßnahmen zu organisieren. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit die Freistellung nicht verweigern. Des Weiteren haben Beschäftigte Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit bis zu 6 Monaten. Auf diese längere Freistellung haben jedoch nur Beschäftigte Anspruch, die bei Arbeitgebern mit 15 und mehr Arbeitnehmern beschäftigt sind. Der Arbeitgeber schuldet für die Zeit der Freistellung keinen Lohn. Für die pflegenden Arbeitnehmer besteht ein besonderer Kündigungsschutz.