Startseite
Rechtsinfos - Rückkehr aus der Elternzeit - 
					Esslingen - Mit Recht auf Ihrer Seite Logo des deutschen Anwaltverein

Rechtsinfos

Rückkehr aus der Elternzeit

(Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Luther in der Eßlinger Zeitung vom 01.09.2012)

Eltern können in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes beim Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit mitteilen, ob und wie lange er Elternzeit nehmen möchte. Die Eltern müssen jedoch beachten, dass sie sich bei der Erstbeantragung der Elternzeit für die ersten beiden Jahre festlegen. Hat ein Elternteil beispielsweise ein Jahr Elternzeit beantragt, ist es ihm nach dem Wortlaut des Gesetzes verwehrt, die Elternzeit gegen den Willen des Arbeitgebers zu verlängern. Der betroffene Elternteil steht dann vor dem Dilemma, entweder die Kindesbetreuung zu vernachlässigen oder den Job aufgeben zu müssen.

Diese harte Konsequenz hat das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung abgemildert, so der Esslinger Rechtsanwalt Thomas Luther. Es hat entschieden, dass die Entscheidung des Arbeitgebers der vollen Ermessenskontrolle der Arbeitsgerichte unterworfen ist. Die Entscheidung des Arbeitgebers wird daran gemessen, ob sie einen angemessenen Ausgleich der Arbeitgeberinteressen einerseits und der Bedürfnisse des Arbeitnehmers andererseits darstellt. Den Eltern ist dennoch zu empfehlen, sich vor der Beantragung der Elternzeit genaue Gedanken über deren Dauer zu machen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden des Arbeitgebers
Pflege und Beruf - Neue Möglichkeiten der Vereinbarkeit